DGUV

Der Baumaschinenführer

Anforderungen an den Maschinenführer entsprechend der BGR 500 Kapitel 2.12 Absatz 3.2

Mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. körperlich und geistig geeignet sind,
  3. im Führen oder Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben,
    und von denen
  4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Erdbaumaschine bestimmt sein.


 

Der Erdbaumaschinenführerschein berechtigt zum selbstständigen Führen einer Erdbaumaschine.

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